Echte Entlastung im Alltag —
ohne Zeitdruck & mit voller Zuwendung.
Alle unsere Angebote in Celle und im Kreis Soest orientieren sich an den persönlichen Bedürfnissen von Pflegebedürftigen und Familien. Wir übernehmen den gesamten Papierkram und rechnen direkt mit der Pflegekasse (§ 45b SGB XI) oder Krankenkasse (§ 38 / § 24h SGB V) ab.

„Wir schenken Ihnen Zeit, Ruhe und verlässliche Hilfe zu Hause.“
Kostenübernahme & Abrechnung
transparent auf einen Blick.
Je nach persönlicher Situation und gesetzlichen Voraussetzungen können unterschiedliche Kostenträger und Budgets infrage kommen. Wir beraten Sie neutral und übernehmen die gesamte Abrechnung direkt mit Ihrer Kasse.
| Finanzierung & Budget | Rechtsgrundlage | Für wen? | Was bedeutet das? | Beratung |
|---|---|---|---|---|
Entlastungsbetrag 131 € / Monat (1.572 € / Jahr) | § 45b SGB XI | Pflegegrad 1–5 | Monatlicher Entlastungsbetrag von 131 € (seit Pflegereform 2025, bisher 125 €) für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 gesetzlich zu (131 €/Monat seit 2025, bisher 125 €). 100 % Abrechnung direkt mit allen Kassen, ansparbar bis zu 18 Monate. | |
Angebote zur Unterstützung im Alltag Landesrechtlich anerkannt | § 45a SGB XI | Pflegebedürftige | Gesetzliche Grundlage für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; keine eigenständige Geldleistung. Rechtliche Qualitätsgrundlage für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste in Niedersachsen. | |
Umwandlungsanspruch / bis zu 40 % Bis zu 40 % Zusatzbudget | § 45a Abs. 4 SGB XI | Pflegegrad 2–5 | Bis zu 40 % des nicht ausgeschöpften ambulanten Pflegesachleistungsanspruchs können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für anerkannte Angebote eingesetzt werden. Ermöglicht spürbar mehr Entlastungsstunden jeden Monat, indem nicht genutzte Pflegesachleistungen für Alltagsbegleitung eingesetzt werden. | |
Verhinderungspflege / Ersatzpflege Bis zu 1.612 € pro Jahr | § 39 SGB XI | Bei erfüllten Voraussetzungen | Kann bei vorübergehender Verhinderung der privaten Pflegeperson für Ersatzpflege genutzt werden. Die konkrete Abrechnung ist mit der Pflegekasse zu klären. Stundenweise Entlastung bei Krankheit, Terminen oder Urlaub der Hauptpflegeperson. Das Pflegegeld bleibt dabei anteilig voll erhalten. | |
Hilfe zur Pflege Sozialamt / Ergänzend | SGB XII | Bei sozialhilferechtlichem Anspruch | Ergänzende Unterstützung über den zuständigen Sozialhilfeträger, wenn Pflegeversicherungsleistungen und eigene Mittel nicht ausreichen. Sichert Unterstützung und Begleitung auch dann, wenn persönliche finanzielle Mittel oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht genügen. | |
Haushaltshilfe nach OP / Erkrankung Ohne Pflegegrad möglich | § 38 SGB V | Bei erfüllten Voraussetzungen | Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann möglich sein, wenn der Haushalt aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht weitergeführt werden kann. Ärztliche Verordnung nach Krankenhausaufenthalt oder Operation genügt. Wir unterstützen bei der Beantragung und rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab. | |
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft / Entbindung 100 % Kasse bei Verordnung | § 24h SGB V | Schwangere / nach Entbindung | Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann möglich sein, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist. Bei ärztlich verordneter Bettruhe, Schwangerschaftsbeschwerden oder nach der Entbindung – inklusive Unterstützung bei Geschwisterkindern. | |
Privatzahlung 20 % Steuerabzug (§ 35a EStG) | – | Für alle | Leistungen können unabhängig von Pflegegrad oder Kostenübernahme auch privat vereinbart und bezahlt werden. Vollkommen flexibel und ohne bürokratische Vorlaufzeit nutzbar. Kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden. |
Monatlicher Entlastungsbetrag von 131 € (seit Pflegereform 2025, bisher 125 €) für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 gesetzlich zu (131 €/Monat seit 2025, bisher 125 €). 100 % Abrechnung direkt mit allen Kassen, ansparbar bis zu 18 Monate.
Gesetzliche Grundlage für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; keine eigenständige Geldleistung.
Rechtliche Qualitätsgrundlage für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste in Niedersachsen.
Bis zu 40 % des nicht ausgeschöpften ambulanten Pflegesachleistungsanspruchs können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für anerkannte Angebote eingesetzt werden.
Ermöglicht spürbar mehr Entlastungsstunden jeden Monat, indem nicht genutzte Pflegesachleistungen für Alltagsbegleitung eingesetzt werden.
Kann bei vorübergehender Verhinderung der privaten Pflegeperson für Ersatzpflege genutzt werden. Die konkrete Abrechnung ist mit der Pflegekasse zu klären.
Stundenweise Entlastung bei Krankheit, Terminen oder Urlaub der Hauptpflegeperson. Das Pflegegeld bleibt dabei anteilig voll erhalten.
Ergänzende Unterstützung über den zuständigen Sozialhilfeträger, wenn Pflegeversicherungsleistungen und eigene Mittel nicht ausreichen.
Sichert Unterstützung und Begleitung auch dann, wenn persönliche finanzielle Mittel oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht genügen.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann möglich sein, wenn der Haushalt aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht weitergeführt werden kann.
Ärztliche Verordnung nach Krankenhausaufenthalt oder Operation genügt. Wir unterstützen bei der Beantragung und rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann möglich sein, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist.
Bei ärztlich verordneter Bettruhe, Schwangerschaftsbeschwerden oder nach der Entbindung – inklusive Unterstützung bei Geschwisterkindern.
Leistungen können unabhängig von Pflegegrad oder Kostenübernahme auch privat vereinbart und bezahlt werden.
Vollkommen flexibel und ohne bürokratische Vorlaufzeit nutzbar. Kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden.
Wir übernehmen die gesamte Kassenabrechnung in Celle & Kreis Soest.
Sie müssen keine Vorkasse leisten oder komplizierte Formulare ausfüllen. Wir klären die Kostenübernahme direkt mit Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse (AOK, Barmer, TK, DAK etc.).
Hinweis zur Kostenübernahme: Eine Kostenübernahme hängt von den individuellen gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls von der vorherigen Genehmigung des jeweiligen Kostenträgers ab. Bei Leistungen über die Krankenkasse, z. B. nach einer Operation oder während Schwangerschaft/Entbindung, sollte die Kostenübernahme vor Leistungsbeginn mit der Krankenkasse geklärt werden.
Hinweis zu § 36 SGB XI: Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI berechtigt nicht automatisch zur Abrechnung von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI.
Kostenlose Erstberatung bei Ihnen vor Ort
Hewin Cengil bespricht Ihre Wünsche persönlich und prüft Ihren Anspruch über alle Kassen (Pflegekasse, Krankenkasse nach OP/Schwangerschaft, SGB XII). Wir kümmern uns um die gesamte Abrechnung und den Papierkram.